der Täter sei zügig aus dem Zimmer gelaufen. Überdies wusste sie im Verlauf des Verfahrens teilweise (meist in widersprüchlicher Weise) immer mehr zum Tatablauf. Ein bloss punktuelles Erinnerungsvermögen ist indessen nicht vorstellbar, die entsprechenden Aussagen von D.________ sind nicht glaubhaft. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten und von D.________ gelangt die Kammer zudem zum Schluss, dass die Beziehung zwischen den beiden zumindest nicht immer völlig unproblematisch war. Darauf deuten die Reaktionen der beiden Frauen auf Vorhalt des in der Bauchtasche von D.________ D.________ gefundenen Zettels («Was spricht dafür, dass die Beziehung weitergeführt wird?