__ teilweise geltend gemachte Bewusstseinsverlust, wurde von der Beschuldigten nie bestätigt. Ohnehin kann aufgrund der Aussagen der Beschuldigten, D.________ habe sich gewehrt, habe dem Täter das Messer weggenommen – und der Aussagen von D.________, sie habe gesehen, wie der Täter das Zimmer verlassen habe, sowie ihrem Verletzungsbild (Abwehrverletzungen), der Aussagen von Dr. med. H.________ und den objektiven Beweismitteln (orientierter und bewusstseinsklarer Zustand von D.________) davon ausgegangen werden, dass D.________ nie das Bewusstsein verloren hat.