Auch der Detaillierungsgrad der Schilderungen wurde grösser. So erstaunt insbesondere, dass die Beschuldigte rund 6.5 Jahre nach der Tat erstmals davon sprach, sie habe den Täter auch gerochen. Die Aussagen der beiden Frauen sind ferner voller Ungereimtheiten und Widersprüche. Letztlich überzeugt nicht, dass weder die Beschuldigte noch D.________ gegenüber den Einsatzkräften den angeblichen Täter beschrieben oder Hinweise gaben – dies obwohl die Beschuldigte nur kurz zuvor gegenüber G.________ von einem Drögeler sprach und anschliessend ein detailliertes Signalement des Täters abgeben konnte.