Nachdem sich die beiden Frauen unbeaufsichtigt während rund 10 Minuten auf der Intensivstation unterhielten, passte die Beschuldigte ihr Aussageverhalten an und meldete dies nur kurz vor ihrer ersten protokollarischen Einvernahme dem zuständigen Polizisten. D.________ machte in ihrer ersten Einvernahme vom 27.10.2010 – also ca. eine Stunde nach dem Besuch durch die Beschuldigte – nur vage Angaben zum Tatablauf. Sie wusste praktisch nichts mehr bzw. konnte sich an Vieles nicht erinnern.