Für die Kammer sind die Erstaussagen der beiden involvierten Frauen sowie deren Entstehungsgeschichte von grosser Bedeutung. Weder D.________ noch die Beschuldigte erwähnte in ihrer ersten Befragung ein Gerangel um das Messer. Nachdem sich die beiden Frauen unbeaufsichtigt während rund 10 Minuten auf der Intensivstation unterhielten, passte die Beschuldigte ihr Aussageverhalten an und meldete dies nur kurz vor ihrer ersten protokollarischen Einvernahme dem zuständigen Polizisten.