229, Z. 219). Am 25.4.2017 bestritt die Beschuldigte jedoch, Linkshänderin zu sein – sie schreibe nur links (pag. 857, Z. 38 ff.). Zusammenfassend sind die Aussagen der Beschuldigten nicht glaubhaft. Sie sagte widersprüchlich, häufig inadäquat und unlogisch aus und passte ihre Aussagen auch immer wieder dem Stand der Ermittlungshandlungen an. 12.4 Zur den konkreten Beweisfragen 12.4.1 Kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Dritttäterschaft ausgeschlossen werden? Für die Kammer sind die Erstaussagen der beiden involvierten Frauen sowie deren Entstehungsgeschichte von grosser Bedeutung.