Auch bezüglich Nebenpunkten ist das Aussageverhalten der Beschuldigten widersprüchlich. So fällt auf, dass die Beschuldigte bei der Schilderung ihres Tagesablaufs vor dem konkreten Vorfall nie erwähnte, ins Boxtraining gegangen zu sein (vgl. pag. 207, Z. 27 ff.). D.________ bestätigte dies allerdings (vgl. pag. 184, Z. 11 f.) und der Agenda der Massageschule N.________ kann ein entsprechender Eintrag entnommen werden (pag. 40). Diesbezüglich erstaunt auch, dass die Beschuldigte mehrfach betonte, nicht viel Kraft zu haben bzw. D.________ sei stärker als sie (pag. 226, Z. 129; pag. 852, Z. 38; pag. 857, Z. 27 f.; pag. 857, Z. 34).