Nach Ansicht der Kammer lässt sich die Aussage der Beschuldigten allerdings weder durch Verunsicherung noch durch allfälligen Druck erklären. Offensichtlich hatte die Beschuldigte Zweifel, ob sie an der Version der Dritttäterschaft festhalten soll. Nachdem sie in derselben Einvernahme ein detailliertes Signalement des Täters abgegeben hatte, leuchtet nicht ein, weshalb sie plötzlich davon hätte ausgehen sollen, selbst die Täterin gewesen zu sein, wenn sie den Täter denn effektiv gesehen hätte. Auch bezüglich Nebenpunkten ist das Aussageverhalten der Beschuldigten widersprüchlich.