42 Z. 38 ff.). Erst auf Vorhalt der fehlenden männlichen DNA-Spuren führte die Beschuldigte aus, der Täter habe ein langärmliges T-Shirt getragen und dieses über die Hand gezogen gehabt (pag. 229, Z. 226 f.). Die Frage, ob der Täter Handschuhe oder dergleichen getragen habe, verneinte die Beschuldige bei ihrer erstinstanzlichen Einvernahme (pag. 442, Z. 4). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich die Beschuldigte schliesslich an den Duft des Täters erinnern. Er habe keine Handschuhe, aber ein T-Shirt oder Sweatshirt getragen (pag. 820, Z. 16 ff.; pag. 856, Z. 8 ff.).