Das sei nur eine Vermutung gewesen. Sie habe erst im Spital bzw. als D.________ in der Massageschule zu ihr gekommen sei und G.________ angewiesen habe, Verbandsmaterial zu holen, realisiert, dass sie selbst verletzt worden sei (pag. 821, Z. 5 ff.). Erstmals (mehr als 6 ½ Jahre nach der Tat!) konnte sie sich dann auch erinnern, dass sie noch habe duschen gehen wollen (pag. 821, Z. 18). Die Aussagen der Beschuldigten sind auch hier widersprüchlich und unglaubhaft.