Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde die Beschuldigte gefragt, ob sie in der Zeit nach dem Vorfall, als sie mit D.________ allein in der Praxis gewesen sei, mit dieser gesprochen habe. Die Beschuldigte entgegnete, sie hätten nicht gesprochen. Sie hätten sich einfach nur gehalten und D.________ sei dann die Verletzung an ihrem Oberschenkel aufgefallen (pag. 448, Z. 10 f.). Interessanterweise führte die Beschuldigte am 25.4.2017 dennoch aus, sie könne sich nicht an die Entstehung ihrer Verletzungen erinnern. Sie habe den Täter von hinten gehalten und gesehen wie das Messer gekommen sei. Aber ob er sie verletzt habe, wisse sie nicht. Das sei nur eine Vermutung gewesen.