41 Die Erklärung der Beschuldigte ist nicht überzeugend. Es bleibt unklar, warum die Beschuldigte – einzig aus Angst vor dem Täter, der noch vor der Praxis hätte warten können – hätte durchdrehen sollen. Ferner ist die Angst vor einem flüchtigen, aber plötzlich wieder zurückkommenden Täter in Anbetracht der Tatsache, dass diesem das Tatmesser ja angeblich weggenommen worden war, nicht nachvollziehbar. Erstaunlich ist ferner, dass die Beschuldigte nur kurz nach der Aussage von D.________ das Zepter übernahm und gegenüber G.