226, Z. 129 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Beschuldigte erstmals aus, sie hätten G.________ gehört, wie diese die Türe zugesperrt habe (pag. 444, Z. 10 ff., Z. 18 ff. – bestätigt in pag. 819, Z. 40 ff.) und danach hätten sie sie gefragt, ob sie alleine sei (pag. 444, Z. 10 f.). Später behauptete die Beschuldigte dann, es sei D.________ gewesen, die G.________ gefragt habe, ob sie alleine sei (pag. 853, Z. 34 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von G.________, D.________ habe «si isch düredräit» gesagt, erklärte die Beschuldigte, damit sei wahrscheinlich gemeint gewesen, dass sie D.________ nicht aus der Praxis habe gehen lassen wollen.