Zudem gab sie oberinstanzlich erstmals an, zu D.________ gesagt zu haben, sie solle leise sprechen, der Täter sei noch draussen (pag. 819, Z. 39 f.). Die Beschuldigte führte ferner widersprüchlich aus, D.________ habe nach dem Gerangel um das Messer die Praxis mit dem Messer verlassen wollen. Die Beschuldigte habe versucht, sie zurückzuhalten. Irgendjemand habe dann die Türe aufgeschlossen und draussen sei G.________ gestanden (pag. 209, Z. 13 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konnte sich die Beschuldigte erinnern, G.________ – bevor D.________ die Türe aufgeschlossen habe – gefragt zu haben, ob sie alleine sei (pag. 226, Z. 129 ff.).