bzw. später entweder sie oder D.________ seien auf das Sofa gefallen (pag. 858, Z. 23 ff.). Auch diese Aussagen sind widersprüchlich. Die Beschuldigte gab mal an, das Gerangel habe im Stehen, dann im Liegen, oder sitzend auf dem Massagetisch sowie später auf dem Sofa bzw. sicher nicht auf dem Sofa stattgefunden. Sie widersprach sich auch mehrfach hinsichtlich der Frage, ob sie nun davon ausgehe, mit dem Gerangel um das Messer D.________ verletzt zu haben oder nicht. Zum Schluss korrigierte die Beschuldigte auch noch den Zweck des Gerangels – es sei ihr nie um das Messer gegangen. Zudem gab sie oberinstanzlich erstmals an, zu D._____