819, Z. 6 ff.). Die Beschuldigte gab dann auch an, sie wisse nicht mehr, ob sie D.________ um das Messer gebeten habe. D.________ habe das Messer plötzlich einfach weggerissen. Dann habe sie Angst gehabt (pag. 852, Z. 10 ff.). Erstaunlicherweise gab die Beschuldigte in der oberinstanzlichen Einvernahme plötzlich an, das Ziel sei nicht das Messer gewesen (pag. 853, Z. 8 f.). Während des Gerangels habe D.________ aber ganz sicher auf der Liege gesessen (pag. 854, Z. 33). Die Beschuldigte führte ferner aus, nach dem Gerangel um das Messer seien sie gemeinsam auf dem Sofa gelandet (pag. 852, Z. 35 ff.) bzw. später entweder sie oder D.________ seien auf das Sofa gefallen (pag.