40 die Verletzungen aber nicht verursacht (pag. 227, Z. 140). Das Gerangel habe stattgefunden, als D.________ auf der Massageliege gesessen sei (pag. 227, Z. 164 ff.). Sie gab explizit an, D.________ sei nie auf dem Sofa gelegen (pag. 229, Z. 222). In der oberinstanzlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte schliesslich, D.________ habe das Messer in der Hand gehalten und habe die Hand mit dem Messer hochgehoben. Dann sei sie, die Beschuldigte, panisch geworden und habe probiert, D.________ das Messer wegzunehmen. So sei das Gerangel entstanden (pag. 819, Z. 6 ff.).