219, Z. 45 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte die Beschuldigte erneut, sie sei zurück in das Massagezimmer und D.________ habe das Messer in der Hand gehalten. Sie habe sie gebeten, das Messer zu überreichen und D.________ habe es ihr gegeben. Plötzlich habe sie es wieder weggerissen und nach oben gehalten. Dort habe sie Angst bekommen und es habe den Streit um das Messer gegeben. Dieser habe die ganzen Blutspuren verursacht (pag. 226, Z. 121 ff.). Die Auseinandersetzung habe