212, Z. 5 ff.). In der gleichen Einvernahme gab die Beschuldigte an, sie frage sich, ob die Verletzungen am Bauch von D.________ allenfalls von ihr verursacht worden seien (pag. 213, Z. 39 f.). Bei der nächsten Einvernahme vom 4.11.2010 korrigierte die Beschuldigte ihre Aussage und gab an, sie habe D.________ das Messer nicht weggenommen. D.________ habe ihr dieses freiwillig übergeben (pag. 217, Z. 32 ff.). Sie glaube auch nicht daran, D.________ in ihrer Panik mit dem Messer verletzt zu haben. Sie habe sie nur an den Handgelenken festgehalten, um zu verhindern, dass D.________ sie mit dem Messer verletze und um ihr das Messer wegzunehmen (pag. 219, Z. 45 ff.).