225, Z. 88). Als D.________ ihm das Messer weggenommen habe, habe der Täter der Beschuldigten mit der rechten Hand in den Bauch geschlagen und dann sei sie aufs Sofa geflogen. Dann sei er rausgegangen (pag. 226, Z. 95 f.). Sie sei noch kurz sitzen geblieben, sei dann hinterher und habe die Türe verschlossen (pag. 226, Z. 119 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte die Beschuldigte Aussagen zum Tathergang (pag. 435, Z. 15 f.). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte erneut, sie sei neben der auf der Massageliege liegenden D.________ gestanden, mit dem Rücken zur Türe (pag. 816, Z. 20 ff.).