Das sei aber nicht die gleiche Situation gewesen, wie diejenige, als der Täter sie auf das Sofa gestossen habe (pag. 858, Z. 21 ff.). Würdigung der Aussagen: Auch die Beschuldigte schilderte ein Gespräch zwischen ihr und D.________ vor dem Vorfall. Sie hätten über die Diplomarbeit von D.________ als Paartherapeutin gesprochen (pag. 212, Z. 13 ff.). Von einem Gespräch über den Traum von E.________ war in den ersten Einvernahmen noch keine Rede. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach die Beschuldigte nur vom Gespräch über die Paartherapie (pag. 440, Z. 17 ff.).