854, Z. 9 ff.). Auf Frage, wie sie ein Signalement des Täters habe abgeben können, wenn sie diesen nur von hinten gesehen habe, erklärte die Beschuldigte, sie sei zu ihm und dann hätten sie kurz Blickkontakt gehabt. Er habe dunkle Augen gehabt (pag. 855, Z. 27 ff.). Später führte sie aus, sie hätten Blickkontakt gehabt, als sie noch am Bettende gewesen sein. Auf Vorhalt des Widerspruchs gab die Beschuldige an, nicht mehr zu wissen, wo der Blickkontakt genau stattgefunden habe. Der Täter habe aber länger nicht geduscht. Er habe «genüchtelet» (pag. 856, Z. 1 ff.). Gegenüber dem Täter empfinde sie Grausen (pag. 856, Z. 14 ff.). Auf Frage erklärte die Beschuldigte, D.______