223 ff.) sowie am 2.3.2015 von der Vorinstanz befragt (pag. 435 ff.). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Aussagen korrekt zusammengefasst. Es kann darauf verwiesen werden (pag. 505 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auf der Notfallstation des Inselspitals wurde die Beschuldigte erstmals mündlich befragt. Ihre Aussagen wurden im ersten Ermittlungsbericht der Kantonspolizei verbalisiert (vgl. pag. 11 f.). In ihrer oberinstanzlichen Einvernahme vom 25.4.2017 führte die Beschuldigte im Wesentlichen Folgendes aus (pag. 815 ff.; pag. 852 ff.): Die Beschuldigte gab an, vor dem Vorfall vom 26.10.2010 habe sie mit D.___