12.3.4 hiernach). Für die Kammer ist nicht verständlich, warum sich D.________ im Kerngeschehen – dem Tatablauf, dem unmittelbaren Ort der Tat, dem Gerangel um das Messer sowie der Person des Dritttäters – derart hätte widersprechen sollen, hätte es den unbekannten Dritttäter effektiv gegeben. Ihr Erinnerungsvermögen verbesserte sich im Laufe der Zeit, was alles andere als überzeugt. 12.3.4 Zu den Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte wurde am 28.10.2010 (pag. 206 ff.) und am 4.11.2010 (pag. 215 ff.) polizeilich, am 23.6.2011 von der Staatsanwaltschaft (pag. 223 ff.) sowie am 2.3.2015 von der Vorinstanz befragt (pag.