35 fertigung vermag ihre Aussage jedoch nicht sinnvoll zu erklären, zumal offen bleibt, warum sie Zweifel an der Dritttäterschaft hätte haben sollen. Insgesamt wirken die Aussagen von D.________ nicht glaubhaft. Sie sagte widersprüchlich, unlogisch und ausweichend aus. Die Aussagen sind in weiten Teilen unverständlich und schlicht nicht nachvollziehbar. Sie passte sich teilweise dem Aussageverhalten der Beschuldigten an (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 12.3.4 hiernach).