34 männlichen Person aus (pag. 200, Z. 158 ff.). Daraufhin führte sie aus, es sei eine dunkle Gestalt gewesen (pag. 201, Z. 167 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab D.________ erneut an, sie habe eine Person schemenhaft wahrgenommen und gesehen, wie diese rausgegangen sei. Aufgrund der Gestalt sei sie davon ausgegangen, es sei ein Mann gewesen (pag. 457, Z. 16 ff.). Am 25.4.2017 erklärte sie, aufgrund der Statur und der Gangart sei sie davon ausgegangen, es sei ein männlicher Täter gewesen.