188, Z. 22 f.). Bei der nächsten Einvernahme führte sie jedoch erneut aus, sie habe eine Gestalt gesehen, die aus dem Behandlungszimmer rausgegangen sei (pag. 199, Z. 108 f.; pag. 200, Z. 150 ff.). Erst auf Frage – ob diese Gestalt nicht auch die Beschuldigte hätte gewesen sein können – erklärte D.________, so wie sich die Gestalt bewegt habe, gehe sie von einer