Einsatzkräfte am Tatort, kann eine Bewusstlosigkeit ausgeschlossen werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 12.2.3 und Ziff. 12.3.2 hiervor). Zum Täter gab D.________ bereits am 27.10.2010 im Spital gegenüber der Polizei an, es sei aufgrund der Grösse und Statur ein Mann gewesen (pag. 180). Bei der nächsten Befragung führte sie aus, sie habe schon das Gefühl, dass noch jemand im Raum gewesen sei. Sie könne aber kein Gesicht beschreiben, weil sie nicht richtig gesehen habe (pag. 187, Z. 50 f.). Von einer männlichen Person war keine Rede. Während der gleichen Befragung erklärte D.________, sie habe keine konkrete Drittperson gesehen (pag. 188, Z. 22 f.).