846, Z. 8 ff.). Sie konnte sich an das Tatmesser erinnern und beschrieb es als etwas grösser mit einem schwarzen Griff. Es sei voller Blut gewesen (pag. 187, Z. 40 f.) bzw. später, es habe einen schwarzen Griff gehabt, aber die Grösse wisse sie nicht (pag. 201, Z. 183 ff.). Sie wusste auch über Nebensächlichkeiten Bescheid – sie sei noch ein Glas Wasser trinken gegangen (pag. 190, Z. 25 f.; pag. 200, Z. 136 f.). Ferner konnte sie offenbar den Täter wahrnehmen – unter anderem will sie gesehen haben, wie dieser nach dem Übergriff auf sie das Massagezimmer verlassen hat. Unter Berücksichtigung dieser Aussagen, ihrer Abwehr, der objektiven Beweismittel und der Wahrnehmungsberichte der