Sie habe nur die Verletzungen bei der Beschuldigten gesehen und G.________ auf diese hingewiesen (pag. 460, Z. 7 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25.4.2017 führte D.________ erneut aus, sie habe die Verletzungen nicht wahrgenommen. Sie habe nur bemerkt, dass sie den Mittelfinger nicht mehr habe bewegen können und neu nun auch, sie habe diesen in die Praxis weiter oben nähen gehen wollen (pag. 843, Z. 6 ff.). Auf Frage erklärte sie ferner, sie habe auch gemerkt, dass sie nicht mehr richtig gesehen habe (pag. 843, Z. 24 ff.). Die einzige Erklärung, die sie für die Ver-