199, Z. 120 ff.). Letztere Aussage steht allerdings im klaren Widerspruch zu den Angaben der fünf vor Ort anwesenden Sanitäter, die allesamt nicht davon sprachen, D.________ habe dies gesagt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 12.3.2 hiervor). Nur wenig später in der Einvernahme vom 23.6.2011 führte D.________ jedoch aus, sie habe nur bemerkt, dass sie nicht gut habe atmen können und als sie gesessen sei, habe sie auch Schmerzen gespürt (pag. 200, Z. 144 f.). Am 2.3.2015 erklärte D.________ wiederum, sie habe ihre Verletzungen nicht wahrgenommen, nur dass sie die Finger nicht habe bewegen können. Sie habe nur die Verletzungen bei der Beschuldigten gesehen und G.___