Anfänglich gab D.________ an, nach dem Gerangel um das Messer ihre Verletzungen an der Hand und am Bauch wahrgenommen zu haben (pag. 185, Z. 44 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23.6.2011 führte sie dann aus, sie könne sich nur an die Schläge erinnern. Die Stiche in den Bauch habe sie nicht gespürt. Sie wisse nur noch, dass das mit der Hand geschehen sei (pag. 198, Z. 56 ff.) bzw. sie habe nur bemerkt, dass sie ihren Finger nicht mehr richtig bewegen könne (pag. 199, Z. 118 f.). Sie habe nur die Verletzungen der Beschuldigten wahrgenommen und den Sanitätern noch gesagt, sie sollten sich um die Wunde der Beschuldigten kümmern (pag. 199, Z. 120 ff.).