Bei einer weiteren Einvernahme führte sie aus, «offenbar» habe man um das Messer gestritten bzw. sie könne sich daran erinnern. Zum Schluss konnte sie sich allerdings nicht mehr an diese Situation erinnern. Ein solches Hin und Her in den Aussagen ist nicht überzeugend. Gemäss Wahrnehmungsbericht vom 27.10.2010 konnte sich D.________ zu Beginn nicht an die Zufügung ihrer Verletzungen erinnern, ausser dass sie Schläge und ein Messer gespürt habe. Das Messer sei gross gewesen und habe einen schwarzen Griff gehabt. Sie habe es sicher an der Klinge berührt, weil sie eine Abwehrbewegung gemacht habe (pag. 180). Anfänglich gab D.___