844, Z. 36 ff.). Dennoch erklärte sie, es sei logisch, das die Beschuldigte Angst davor gehabt habe, dass sie sie mit dem Messer verletzen würde. Sie hätten Panik gehabt. Eine Erklärung für das Gerangel habe sie aber nicht (pag. 848, Z. 21 ff.). D.________ konnte folglich auch das angebliche Gerangel um das Messer nicht stringent und konstant umschreiben. Während sie zuerst keine Erinnerung daran hatte, führte sie nach einer detaillierten Schilderung der Geschehnisse wieder aus, «kann sein». Bei einer weiteren Einvernahme führte sie aus, «offenbar» habe man um das Messer gestritten bzw. sie könne sich daran erinnern.