457, Z. 2 f.). Bei ihrer Einvernahme vom 25.4.2017 konnte sich D.________ dann erinnern, dass sie auf dem Massagetisch in Rückenlage gelegen und die Beschuldigte hinter ihr gestanden sei. Dann habe sie zwei Geräusche gehört und habe Schläge erhalten, während sie auf dem Tisch gelegen sei (pag. 841, Z. 6 ff.). D.________ schilderte den Ort des Geschehens bzw. den eigentlichen Tatablauf damit abweichend. Auch konnte sie sich letztlich (6 ½ Jahre später!) besser an das Geschehene erinnern, als noch zu Beginn des Strafverfahrens. Ein Erinnerungsvermögen, das mit den Jahren immer besser und präziser wird, ist allerdings wenig überzeugend.