aus: «Ich bin auf dem Schragen gelegen. Sie [die Beschuldigte] hat mir eine Nackenmassage gemacht. Ich bin auf dem Rücken gelegen. Ich war in einem Dämmerzustand. Ich war kurz vor dem Einschlafen. Dann habe ich irgendwann Schläge auf den Kopf bekommen. Daran kann ich mich noch erinnern. […] Ich kann auch nicht sagen, wo es genau passiert ist» (pag. 197 f., Z. 53 ff.). Dennoch erklärte D.________ kurz darauf, es sei für sie klar, dass sie auf dem Massagetisch gelegen sei, als es geschehen sei (pag. 201, Z. 174 f.). Zum Tatablauf verweigerte D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Aussagen (pag. 457, Z. 2 f.).