844, Z. 23 ff.). An ein Gerangel um das Messer mit der Beschuldigten – oder dass sie zuvor erklärt habe, warum sie ihr das Messer habe wegnehmen wollen – könne sie sich nicht erinnern (pag. 845, Z. 1 ff.). Später gab D.________ allerdings auf Vorhalt ihrer Aussage – sie hätten um das Messer gestritten und die Beschuldigte habe Angst gehabt, sie verletze sie mit diesem – an, sie seien völlig in Panik und aufgelöst gewesen. Sie habe vorher noch nie ein Messer in den Bauch und in die Brust erhalten. Daher sei es logisch, dass sie Panik bekommen habe, als sie das Messer gesehen habe. Warum sie um das Messer gekämpft hätten, könne sie aber nicht erklären (pag. 848, Z. 29 ff.).