der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend kommt für die Kammer die oberinstanzliche Einvernahme vom 25.4.2017 hinzu (pag. 840 ff.): D.________ gab zum Tatablauf an, unmittelbar vor dem Vorfall mit der Beschuldigten über den Traum einer Freundin, in welchem sich die Beschuldigte in deren Therapeuten verliebt hatte, gesprochen zu haben. Zuvor hätten sie noch über ihre Arbeit als Paarberaterin gesprochen (pag. 840, Z. 35 ff.). Unmittelbar bevor sie attackiert worden sei, habe sich die Beschuldigte hinter ihr befunden. Sie selbst sei in Rückenlage auf dem Massagetisch gelegen (pag. 841, Z. 6 ff.).