275, Z. 104 f.). Er sei jedoch davon ausgegangen, dass sie die Fragen verstanden, jedoch einfach geschwiegen hätten. Eine Gemütsregung sei absolut nicht vorhanden gewesen (pag. 275, Z. 104 ff.). 12.3.3 Zu den Aussagen von D.________ Vorab ist darauf hinzuweisen, dass D.________ am 27.10.2010 aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht formell befragt werden konnte (vgl. pag. 179). Entsprechend besteht bezüglich dieser Befragung einzig der Bericht der Kantonspolizei (pag. 179 ff.). Als solcher stellt er ein zulässiges, zu würdigendes Beweismittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.5.2014 E. 2.3).