247, Z. 97 ff.). Selbst gegenüber der Polizei gaben die beiden involvierten Frauen keine Täterbeschreibung ab. Dies obwohl die Beschuldigte kurze Zeit zuvor im Stande war, gegenüber G.________ von einem Überfall zu sprechen und einen angeblichen Drögeler als Täter bezeichnete. Dass während der ganzen Anwesenheit der Hilfskräfte (gemäss M.________ dauerte es bis zum Abtransport gefühlt eine Viertelstunde, pag. 274, Z. 69 ff.), der angebliche Täter kein Thema mehr war, ist mehr als erstaunlich, zumal Polizist M.________ explizit nach einem Signalement des Täters zwecks Fahndung gefragt hatte.