Die Einsatzkräfte erhielten wie G.________ einen unmittelbaren Eindruck der beiden involvierten Frauen nur wenige Minuten nach der Tat. In Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln kann den Aussagen der Einsatzkräfte kein Hinweis auf eine allfällige Bewusstlosigkeit, Einschränkung der Wahrnehmungsfähigkeit oder auf eine akute Belastungsreaktion entnommen werden. Zwar war teils die Rede von einem apathischen, schockierten Zustand. Beide Frauen wurden jedoch als orientiert beschrieben, was nicht für einen Schock im medizinischen Sinne spricht.