Die beiden Frauen haben sich nicht umeinander gekümmert. Sie sind auch nicht nebeneinander gesessen. Und sie waren ja beide Opfer. Das war für mich sehr komisch» (pag. 247, Z. 108 ff.). Ein derartiges Verhalten der beiden Frauen unmittelbar nach einem Überfall durch eine fremde Person, ist nach Ansicht der Kammer effektiv erstaunlich. Die Einsatzkräfte schilderten übereinstimmend ein auffallend ruhiges Verhalten der Beschuldigten und von D.________. K.________ nannte das Verhalten «ruhig» (pag. 232) bzw. er führte aus: «Sie waren absolut ruhig, es hat niemand geweint, niemand war nervös. Sie waren ruhig und orientiert. Es lag keine Bewusstlosigkeit vor.