die Patrouille Berna ________, welche um 14:22 Uhr – kurz nach der ersten und vor der zweiten Patrouille der Sanitätspolizei – vor Ort eintraf und von G.________ beim Gebäudeeingang im EG in Empfang genommen wurde. Betreffend seiner parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7.7.2011 kann vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 271 ff.; pag. 498 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Weiteren wurde P.________ am 27.10.2010 polizeilich befragt (pag.