an, die Beschuldigte habe verängstigt gewirkt (pag. 250, Z. 37 f.), sei kreidebleich gewesen, habe schwere Lippen gehabt und sei irgendwie unter Schock gestanden (pag. 251, Z. 17 f.; pag. 827, Z. 42). D.________ habe kein Wort gesprochen (pag. 250, Z. 42 f.; pag. 251, Z. 19 f.). Sie habe einen nervösen Eindruck gemacht und habe verstört gewirkt (pag. 251, Z. 18 f.). D.________ sei wohl unter Schock gestanden (pag. 251, Z. 20; pag. 827, Z. 42). Sie sei aber besser ansprechbar gewesen als die Beschuldigte und habe auf Fragen zu ihren Verletzungen klar Auskunft geben können (pag. 251, Z. 22 f.; pag. 267, Z. 285). Die Frauen hätten sich nicht feindlich zueinander verhalten.