826, Z. 2). Bei ihrer polizeilichen Einvernahme nur wenige Stunden nach dem Vorfall, führte G.________ aus, D.________ habe die Türe geöffnet (pag. 250, Z. 1 ff.) und auf Frage, was passiert sei, geantwortet: «si isch düredräit» (pag. 250, Z. 3 f.). G.________ bestätigte diese Worte sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 264, Z. 190; pag. 826, Z. 24 ff.; pag. 830, Z. 17). Zwar konnte sie sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme effektiv nicht von alleine an diesen Satz erinnern und bestätigte ihn erst auf Vorhalt. Bei ihrer oberinstanzlichen Einvernahme gab sie demgegenüber von sich aus, nach längerem Überlegen an, D.____