25 die Beschuldigte übermässig zu belasten, mied Übertreibungen, schweifte nicht ab und schilderte ohne Mutmassungen, was sie am Tatort wahrgenommen und gehört habe. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb G.________ die Beschuldigte zu Unrecht hätte belasten sollen. Auf ihre gleichbleibenden und stringenten Aussagen kann abgestellt werden. Bereits bei ihrer Meldung an die Sanitätspolizei vom 26.10.2010 um 14.12 Uhr gab G.________ differenziert und objektiv an, es seien zwei Frauen «schiins» überfallen worden.