24 16.00 Uhr polizeilich (pag. 249 ff.) und dann noch einmal, gut ein Jahr später, durch die Staatsanwaltschaft (pag. 259 ff.) befragt. Zuletzt erfolgte am 25.4.2017 eine oberinstanzliche Einvernahme (pag. 824 ff.). Die Aussagen von G.________ in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 26.10.2010 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4.11.2011 wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (vgl. pag. 495 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auf eine nochmalige Wiedergabe dieser Aussagen wird verzichtet.