12.3.3 hiernach). 12.3 Zu den subjektiven Beweismittel 12.3.1 Zu den Aussagen von G.________ Von zentraler Bedeutung sind vorab die Aussagen von G.________, Medizinische Praxisassistentin in der Praxis Dr. med. Q.________, deren Büroräumlichkeiten sich auf demselben Stock wie die Massageschule N.________ befanden. Sie war die erste Person, welche die beiden Frauen nach dem Vorfall sah und mit ihnen sprach. Zuvor war sie auch Ohrenzeugin. Sie wurde zum einen am Tattag um