Auch mit den Verletzungen von D.________ haben sich die Sachverständigen eingehend und sorgfältig auseinandergesetzt. Aus den Befunden bei D.________ kann nichts Eindeutiges zur Täterschaft geschlossen werden. Augenfällig bleibt aber die Beurteilung des IRM, wonach die (Bauch)Verletzungen von D.________ am ehesten Fremdhandlungen seien und jene an den Händen am ehesten Abwehrverletzungen darstellen würden. Die massiven Verletzungen von D.________ haben ferner zu einem Blutverlust geführt und lassen gemäss Dr. med. H.________ Blutspuren erwarten.