Unterhalb der linken Brust habe sich zudem eine ca. 1 cm messende scharfe Hautdurchtrennung befunden. Etwas oberhalb des Bauchnabels, linksseitig, befand sich eine weitere ca. 3 cm lange, scharfe, mit Klammern versorgte Hautdurchtrennung (pag. 125). Die Verletzungen von D.________ wurden als durch das Einwirken von scharfer Gewalt bedingt beurteilt. Aufgrund der Lokalisation und der Lage der einzelnen Schnitte an den Handinnenflächen handle es sich am ehesten um sogenannte Abwehrverletzungen. Eine Selbstbeibringung dieser Verletzungen sei möglich. Aufgrund des Ausmasses der an der Brust und im Bauchbereich gefundenen Verletzungen seien diese am ehesten Folge einer Fremdhandlung.